Deshalb muss sich der Fokus auf die Einwendungen und Einreden der Beklagten richten. Die Hauptfrage lautet deshalb, ob im Lichte ihrer Vorbringen betrachtet die Liquidität noch bejaht werden kann oder nicht. Entstehen unüberwindbare Zweifel an deren Bejahung, kann die Klage nicht gutgeheissen werden. 5. Entscheidgründe a) Die Klägerin hat nicht bestritten, dass die sie betreffende Transaktion (also Zahlung des Funds an die Beklagte auf Rechnung der Klägerin) Gegenstand der in Übersee eingereichten Klage ist.