Ungeachtet des sub 2. erwähnten Theorienstreites ist in der Praxis jeder Fall gestützt auf sein(e) Hauptproblem(e) einzuordnen. Dieses ist vorliegend nicht bei der allgemeinen Vertragsbeziehung der Parteien zu finden. Diesbezüglich ist es völlig klar, dass der Anspruch der Klägerin, über ihre bei der Beklagten liegenden Vermögenswerte (vorbehältlich der Beachtung vertraglicher Fristen) frei verfügen zu können, nicht ernsthaft bestritten werden kann. Das tut auch die Beklagte nicht. Deshalb muss sich der Fokus auf die Einwendungen und Einreden der Beklagten richten.