Bezüglich des klaren Rechts verlangt die Lehre für deren Bejahung zusammengefasst, dass die Rechtsfolge im Rahmen bewährter Lehre und Rechtsprechung feststeht oder der Wortlaut eine eindeutige Antwort gibt; jedenfalls darf kein begründeter Zweifel über die Bedeutung einer Rechtsvorschrift bestehen und ist die Beantwortung von Ermessensfragen ausgeschlossen (vgl. u.a. KUKO ZPO-Jent- -4- Sörensen Art. 257 N 7). Kurz gesagt kann es nur um Fälle gehen, bei welchen die Subsumtion einem mechanischen Vorgang gleichkommt. 4. Fallgerechtes Vorgehen