Einerseits wird vertreten, die Einwendungen müssten glaubhaft gemacht werden, sie dürften jedenfalls nicht haltlos sein. Andererseits heisst es, die blosse Einwendung genüge, es bleibe immer noch die volle Beweislast (unter Berücksichtigung der Beweismittelbeschränkung gemäss Art. 254 ZPO) zu Lasten der klagenden Partei.