Bezüglich der Vorbringen im Tatsächlichen ist in erster Linie zu prüfen, ob der klägerische Sachvortrag dergestalt ist, dass er unter die relevanten materiellen Anspruchsvoraussetzungen subsumiert werden kann. Genügt er nicht, so kann das Begehren nicht gutgeheissen werden. In zweiter Linie sind die Einwendungen (und Einreden) der Gegenseite einzubeziehen. Hier scheint die Lehre etwas gespalten zu sein (vgl. die Darlegung und Hinweise bei BSK ZPO-Hofmann, Art. 257 N 10). Einerseits wird vertreten, die Einwendungen müssten glaubhaft gemacht werden, sie dürften jedenfalls nicht haltlos sein.