Da die beklagte Seite anzuhören ist, sind logischerweise beide Vorbringen vor der Entscheidfällung zu berücksichtigen. Dies gilt in erster Linie für die Sachvorbringen, worunter auch die tatsächlichen Grundlagen von Einreden fallen können. Bei der rechtlichen Würdigung sind die Parteivorbringen insofern von untergeordneter Bedeutung, als das Gericht das Recht von Amtes wegen anzuwenden hat (Art. 57 ZPO).