Die Klägerin sucht nach dem sogenannten "Rechtsschutz in klaren Fällen" gemäss Art. 257 ZPO. Danach gewährt das Gericht im summarischen Verfahren Rechtsschutz, wenn der Sachverhalt unbestritten oder sofort beweisbar und die Rechtslage klar ist (Art. 257 Abs. 1 ZPO). Man kann auch kurz von liquiden Verhältnissen sprechen.