{"Signatur": "ZH_HG_001", "Spider": "ZH_Obergericht", "Datum": "2011-07-07", "PDF": {"Datei": "ZH_Obergericht/ZH_HG_001_HE110013_2011-07-07.pdf", "URL": "https://www.gerichte-zh.ch/fileadmin/user_upload/entscheide/oeffentlich/HE110013-O3.pdf", "Checksum": "2c04494376fd51b5d6498bbad31ff10f"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["HE110013"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Handelsgericht 07.07.2011 HE110013"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Handelsgericht 07.07.2011 HE110013"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Handelsgericht 07.07.2011 HE110013"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Handelsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Handelsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Handelsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "-"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Rechtsschutz in einem klaren Fall (Vertragserfüllung)"}], "ScrapyJob": "446973/28/2354", "Zeit UTC": "05.09.2025 23:06:03", "Checksum": "4df484b61db0b0f762bae553cee08e5f", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Handelsgericht 07.07.2011 HE110013\nRegeste:\nRechtsschutz in einem klaren Fall (Vertragserfüllung)\n\ni) Die Beklagte macht im Sinne einer Eventualbegründung geltend, die Forderung\ngegenüber der Klägerin sei suspensiv-bedingt. Sie argumentiert, eine Gutheissung der Klage in Übersee würde die Forderung nicht zum Entstehen bringen,\nsondern ihre Existenz bestätigen; der Deckungsanspruch gegenüber der Klägerin\nbetreffe deshalb keine künftige Verbindlichkeit, sondern eine aktuell bestehende,\nwenn auch bestrittene Forderung. Hiezu ist anzumerken, dass - wie erwähnt - ein\nAnspruch aus Art. 402 Abs. 1 OR nicht ersichtlich ist. Gesetzt den Fall, man würde ihn grundsätzlich bejahen, besteht er jedenfalls zur Zeit nicht, auch nicht bedingt. Die Parteien haben keine Bedingung vereinbart. Zudem vermengt die Beklagte die zur Diskussion stehenden Ansprüche, d.h. denjenigen gemäss Klage in\nÜbersee und denjenigen im Verhältnis zur Klägerin. Beim Ersteren kann man von\neiner möglicherweise bestehenden, aber bestrittenen Forderung reden. Beim\nZweiteren besteht keine Forderung.\n\n6. Somit ist die Klage gutzuheissen. Ausgangsgemäss wird die Beklagte kostenund entschädigungspflichtig. Der Streitwert beträgt CHF 155'000 (act. 1 S. 5).\nMehrwertsteuer ist keine zuzusprechen, da die Klägerin im Ausland domiziliert ist\n(vgl. Kreisschreiben vom 17. Mai 2006).\n\nDer Einzelrichter erkennt:\n\n1. Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin den Betrag von EUR 120'000 in\nVerrechnung mit ihrem Guthaben auf dem Konto Nr. … bei der Geschäftsniederlassung der Gesuchsgegnerin in C._____ zu bezahlen.\n\n2. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf CHF 8'000.\n\n3. Die Kosten werden aus dem von der Klägerin geleisteten Vorschuss bezogen und sind ihr durch die Beklagte zu ersetzen.\n-8-\n\n4. Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin eine Parteientschädigung von\nCHF 11'000 zu bezahlen.\n\n5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien.\n\n6. Eine bundesrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innerhalb\nvon 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht,\n1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art.\n113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 und\n90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).\n\n_____________________________________\nHANDELSGERICHT DES KANTONS ZÜRICH\nDer Gerichtsschreiber:\n\nlic. iur. Andreas Blattmann\n"}