{"Signatur": "ZH_HG_001", "Spider": "ZH_Obergericht", "Datum": "2011-07-07", "PDF": {"Datei": "ZH_Obergericht/ZH_HG_001_HE110013_2011-07-07.pdf", "URL": "https://www.gerichte-zh.ch/fileadmin/user_upload/entscheide/oeffentlich/HE110013-O3.pdf", "Checksum": "2c04494376fd51b5d6498bbad31ff10f"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["HE110013"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Handelsgericht 07.07.2011 HE110013"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Handelsgericht 07.07.2011 HE110013"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Handelsgericht 07.07.2011 HE110013"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Handelsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Handelsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Handelsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "-"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Rechtsschutz in einem klaren Fall (Vertragserfüllung)"}], "ScrapyJob": "446973/28/2354", "Zeit UTC": "05.09.2025 23:06:03", "Checksum": "4df484b61db0b0f762bae553cee08e5f", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Handelsgericht 07.07.2011 HE110013\nRegeste:\nRechtsschutz in einem klaren Fall (Vertragserfüllung)\n\nb) Zutreffend ist auch der Konsens betreffend Geltung des Kommissionsrechtes\nfür das strittige Geschäft (BSK OR I von Planta/Lenz, Vorbemerkungen zu Art.\n425 - 438). Dasselbe gilt für die ergänzende Anwendung von Auftragsrecht (Art.\n425 Abs. 2 OR).\n\nc) Die Beklagte nennt als (möglichen) Anspruch gegenüber der Klägerin den Befreiungsanspruch gemäss Art. 402 Abs. 1 OR. Die Klägerin müsse unter dieser\nNorm die Beklagte von allen Verbindlichkeiten befreien, welche der Beklagten in\ngetreuer Ausführung des Auftrages entstanden seien. Dazu gehöre auch der in\nÜbersee eingeklagte Rückforderungsanspruch. Nachdem die Klägerin eine externe Schuldübernahme abgelehnt habe, sei sie im internen Verhältnis zur Deckung\nverpflichtet. Demgegenüber wendet die Klägerin ein, der Befreiungsanspruch gel-\n-5-\n\nte nur für Verpflichtungen welche die Beauftragte eingegangen sei. Solche stünden vorliegend nicht zur Diskussion. Die Klage in Übersee betreffe bereicherungsoder zwangsvollstreckungsrechtliche Ansprüche, keine vertraglichen.\n\nd) Die Rechtsauffassung der Beklagten erscheint abwegig. Das Gesetz spricht\nklar von eingegangenen Verpflichtungen, was einen rechtsgeschäftlichen Grund\nvoraussetzt. Ausservertragliche Ansprüche Dritter, und davon handelt offensichtlich die Klage in Übersee, haben keinen rechtsgeschäftlichen Grund. Sie können\nzwar zu einer Belastung der Beauftragten (Beklagte) führen. Dann stünden ihr allenfalls Ersatzansprüche nach Art. 402 Abs. 2 OR zu. Diese sind vorliegend nicht\nnäher zu prüfen, da Tatsachenbehauptungen betreffend eines Verschuldens der\nKlägerin fehlen.\n\ne) Naheliegender (und in Anwendung von Art. 57 ZPO zu prüfen) ist ein (möglicher) Bereicherungsanspruch der Beklagten gegenüber der Klägerin. Die Klägerin\nhat einen solchen mit dürren Worten verneint (act. 1 S. 21). Ihr Argument, die\nGutschrift aus dem Verkauf der Anteile sei in Erfüllung einer vertraglichen Pflicht\nerfolgt und damit gerechtfertigt, greift zu kurz. Die Beklagte war in der Tat nach\nArt. 400 Abs. 1 OR verpflichtet, den Erlös abzuliefern bzw. gutzuschreiben. Nachdem besagte Klage gegen die Beklagte erhoben wurde, erscheint es nicht ausgeschlossen, dass sie die rund USD 1 Mio. zurückzahlen muss. Damit hätte kein\nAnspruch auf das Geld bestanden und auch keine Ablieferungspflicht. Es läge ein\nAnwendungsfall des nachträglich weggefallenen Grundes vor (Art. 62 Abs. 2 OR).\nFolglich kann nicht ausgeschlossen werden, dass ein Bereicherungsanspruch der\nBeklagten gegenüber der Klägerin entstehen könnte.\n\nf) Fraglich ist, ob sich das Pfandrecht der Beklagten auf eine eventuell in Zukunft\nentstehende, aber noch nicht entstandene Forderung erstreckt. Bezüglich der\nMöglichkeit, zukünftige Forderungen durch ein Pfand zu sichern, gibt es unterschiedliche Lehrmeinungen. Ein Literaturhinweis (BSK ZGB II-Bauer, Art. 884 N\n85) scheint die klägerische Rechtsauffassung zu schützen. Es findet sich aber\nauch die gegenteilige Ansicht. Gemäss Zobl (Berner Kommentar, N 237 zu Art.\n884 OR) muss die Forderung erst bestehen, wenn der Pfandgläubiger von seinem\n-6-\n\nVerwertungsrecht nach Art. 891 ZGB Gebrauch machen will. Ein höchstrichterlicher Entscheid zu dieser Rechtsfrage scheint nicht zu existieren. Von daher liegt\njedenfalls keine Liquidität des Rechtlichen vor, im Sinne, dass klarerweise Pfandrechte ihre Funktion der dinglichen Sicherung (vgl. BSK ZGB II-Bauer, vor Art.\n884 - 894 N 4) nur bei bestehender bzw. fälliger Forderung erfüllen können.\n\ng) Klar ist aber, dass die Pfandforderung gemäss Pfandvertrag bestimmt oder\nzumindest bestimmbar sein muss (Zobl, a.a.O., N 379 zu Art. 884 ZGB). Die Sicherung auch zukünftiger Forderungen stellt nun einen Umstand dar, der nicht\nvermutet werden darf. Die Vereinbarung muss sich - falls gewollt - ausdrücklich\n(auch) auf die zukünftigen Forderungen beziehen (so ist auch die kurze Anmerkung von Zobl, a.a.O, N 385 zu Art. 884 ZGB zu deuten). Wenn nicht, gilt die natürliche Vermutung, dass nur bestehende Verpflichtungen gesichert sind. Sie\nkönnte durch einen anderslautenden inneren Willen widerlegt werden. Ein solcher\nKonsens ist aber nicht behauptet.\n\nh) Die Beklagte führt in ihrer Rechtsschrift (act. 10) zu den gesicherten Pfandforderungen verschiedene Passagen aus der vertraglichen Bindung der Parteien an:\n\nAuf Seite 19 von act. 7 wird der zweite Absatz von Artikel 10 der AGB zitiert. Dort\nist die Rede von der \"Garantie aller Ansprüche\", unabhängig von der Fälligkeit.\nVon zukünftigen Ansprüche steht nichts.\n\nAuf Seite 21 von act. 7 wird Ziff. 3 des Pfandvertrages zitiert. Dort ist sub lit. a die\nRede von Darlehen, Sollpositionen oder anderen Fazilitäten, welche gewährt\nwerden, auch solche späteren Datums. Hier geht es offensichtlich um Kreditpositionen, die vertraglich eingeräumt worden sind oder werden. Das hat mit dem vorliegenden Fall nichts zu tun. Sub lit. b sind erwähnt \"jegliche Verpflichtungen\" und\n\"jegliche Schadenersatzforderungen\" (...), \"welche die Bank tatsächlich oder möglicherweise gegen den Verpfänder hat\". Auch hier wird nicht statuiert, es würden\nauch zukünftige Forderungen erfasst. Im vorliegenden Fall ist klar, dass die Beklagte im jetzigen Zeitpunkt keinen Anspruch gegen die Klägerin hat, auch nicht\nmöglicherweise.\n-7-\n\nDamit steht fest, dass die Pfandvereinbarung der Parteien zukünftige Forderungen nicht erfasst. Folglich beruft sich die Beklagte zu Unrecht auf ein Pfandrecht.\n\n"}