{"Signatur": "ZH_HG_001", "Spider": "ZH_Obergericht", "Datum": "2011-07-07", "PDF": {"Datei": "ZH_Obergericht/ZH_HG_001_HE110013_2011-07-07.pdf", "URL": "https://www.gerichte-zh.ch/fileadmin/user_upload/entscheide/oeffentlich/HE110013-O3.pdf", "Checksum": "2c04494376fd51b5d6498bbad31ff10f"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["HE110013"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Handelsgericht 07.07.2011 HE110013"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Handelsgericht 07.07.2011 HE110013"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Handelsgericht 07.07.2011 HE110013"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Handelsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Handelsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Handelsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "-"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Rechtsschutz in einem klaren Fall (Vertragserfüllung)"}], "ScrapyJob": "446973/28/2354", "Zeit UTC": "05.09.2025 23:06:03", "Checksum": "4df484b61db0b0f762bae553cee08e5f", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Handelsgericht 07.07.2011 HE110013\nRegeste:\nRechtsschutz in einem klaren Fall (Vertragserfüllung)\n\nHandelsgericht des Kantons Zürich\nEinzelgericht\n\nGeschäfts-Nr.: HE110013-O U/dz\n\nMitwirkend: Oberrichter Dr. Johann Zürcher sowie der Gerichtsschreiber\nAndreas Blattmann\n\nUrteil vom 7. Juli 2011\n\nin Sachen\n\nA._____ Inc.,\nKlägerin\n\nvertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. W._____\nvertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____\n\ngegen\n\nB._____ SA,\nBeklagte\n\nvertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Y._____\nvertreten durch Rechtsanwältin Dr. iur. Z._____\n\nbetreffend Rechtsschutz in einem klaren Fall (Vertragserfüllung)\n\nRechtsbegehren:\n(act. 1)\n\n\"Es sei die Gesuchsgegnerin zu verpflichten, der Gesuchstellerin den\nBetrag von EUR 120'000 in Verrechnung mit ihrem Guthaben auf dem\n-2-\n\nKonto Nr. … bei der Geschäftsniederlassung der Gesuchsgegnerin in\nC._____ zu bezahlen;\nunter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich Mehrwertsteuer)\nzulasten der Gesuchsgegnerin.\"\n\nDer Einzelrichter zieht in Erwägung:\n\n1. Prozessuales\n\nDas Begehren wurde am 23. Februar 2011 gestellt (act. 1). Der Kostenvorschuss\nging innert Frist ein (act. 5). Die Klageantwort datiert vom 23. März 2011 (act. 7).\nDer Klägerin wurde danach Frist zur Stellungnahme angesetzt. Ihre zweite Eingabe datiert vom 19. April 2011 (act. 10).\n\n2. Der Kern des Streites\n\nDer Hintergrund des Streites ist unstrittig. Zwischen den Parteien besteht ein\nBankvertrag, umfassend Konto- und Depotführung. Die Klägerin hatte in einen\nFund investiert, wobei die Beklagte als Kommissionärin fungierte. Der Fund investierte in die Gesellschaften des verurteilten Betrügers D._____. Die Klägerin veräusserte ihre Anteile vor dem Aufdecken der Betrügereien mit erheblichem Gewinn. Ihr wurden im Oktober 2008 durch die Beklagte rund 1 Mio. USD gutgeschrieben. Seit April 2010 ist die Beklagte in Übersee eingeklagt. Die Liquidatoren\nu.a. des erwähnten Funds fordern die Erlöse im wesentlichen aus bereicherungsrechtlichen Überlegungen zurück. Darunter fallen auch die rund 1 Mio. USD. In\ndiesem Umfange weigert sich die Beklagte gegenüber der Klägerin, Auszahlungen zu machen bzw. Liquidität freizugeben. Mit ihrer Klage will die Klägerin eine\nAuszahlung erzwingen.\n-3-\n\n3. Die Anspruchsvoraussetzungen\n\nDie Klägerin sucht nach dem sogenannten \"Rechtsschutz in klaren Fällen\" gemäss Art. 257 ZPO. Danach gewährt das Gericht im summarischen Verfahren\nRechtsschutz, wenn der Sachverhalt unbestritten oder sofort beweisbar und die\nRechtslage klar ist (Art. 257 Abs. 1 ZPO). Man kann auch kurz von liquiden Verhältnissen sprechen.\n\nDa die beklagte Seite anzuhören ist, sind logischerweise beide Vorbringen vor der\nEntscheidfällung zu berücksichtigen. Dies gilt in erster Linie für die Sachvorbringen, worunter auch die tatsächlichen Grundlagen von Einreden fallen können. Bei\nder rechtlichen Würdigung sind die Parteivorbringen insofern von untergeordneter\nBedeutung, als das Gericht das Recht von Amtes wegen anzuwenden hat (Art. 57\nZPO).\n\nBezüglich der Vorbringen im Tatsächlichen ist in erster Linie zu prüfen, ob der\nklägerische Sachvortrag dergestalt ist, dass er unter die relevanten materiellen\nAnspruchsvoraussetzungen subsumiert werden kann. Genügt er nicht, so kann\ndas Begehren nicht gutgeheissen werden. In zweiter Linie sind die Einwendungen\n(und Einreden) der Gegenseite einzubeziehen. Hier scheint die Lehre etwas gespalten zu sein (vgl. die Darlegung und Hinweise bei BSK ZPO-Hofmann, Art. 257\nN 10). Einerseits wird vertreten, die Einwendungen müssten glaubhaft gemacht\nwerden, sie dürften jedenfalls nicht haltlos sein. Andererseits heisst es, die blosse\nEinwendung genüge, es bleibe immer noch die volle Beweislast (unter Berücksichtigung der Beweismittelbeschränkung gemäss Art. 254 ZPO) zu Lasten der\nklagenden Partei.\n\nBezüglich des klaren Rechts verlangt die Lehre für deren Bejahung zusammengefasst, dass die Rechtsfolge im Rahmen bewährter Lehre und Rechtsprechung\nfeststeht oder der Wortlaut eine eindeutige Antwort gibt; jedenfalls darf kein begründeter Zweifel über die Bedeutung einer Rechtsvorschrift bestehen und ist die\nBeantwortung von Ermessensfragen ausgeschlossen (vgl. u.a. KUKO ZPO-Jent-\n-4-\n\nSörensen Art. 257 N 7). Kurz gesagt kann es nur um Fälle gehen, bei welchen die\nSubsumtion einem mechanischen Vorgang gleichkommt.\n\n4. Fallgerechtes Vorgehen\n\nUngeachtet des sub 2. erwähnten Theorienstreites ist in der Praxis jeder Fall gestützt auf sein(e) Hauptproblem(e) einzuordnen. Dieses ist vorliegend nicht bei\nder allgemeinen Vertragsbeziehung der Parteien zu finden. Diesbezüglich ist es\nvöllig klar, dass der Anspruch der Klägerin, über ihre bei der Beklagten liegenden\nVermögenswerte (vorbehältlich der Beachtung vertraglicher Fristen) frei verfügen\nzu können, nicht ernsthaft bestritten werden kann. Das tut auch die Beklagte\nnicht. Deshalb muss sich der Fokus auf die Einwendungen und Einreden der Beklagten richten. Die Hauptfrage lautet deshalb, ob im Lichte ihrer Vorbringen betrachtet die Liquidität noch bejaht werden kann oder nicht. Entstehen unüberwindbare Zweifel an deren Bejahung, kann die Klage nicht gutgeheissen werden.\n\n5. Entscheidgründe\n\na) Die Klägerin hat nicht bestritten, dass die sie betreffende Transaktion (also\nZahlung des Funds an die Beklagte auf Rechnung der Klägerin) Gegenstand der\nin Übersee eingereichten Klage ist.\n\n"}