BGG an das Bundesgericht zulässig. Werden beide Beschwerden erhoben, sind sie in der gleichen Rechtsschrift einzureichen (Art. 119 Abs. 1 BGG). Der Streitwert beträgt Fr. 4'847.20. Hinsichtlich des Fristenlaufes gelten die Art. 44 ff. BGG. - 6 - 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an das Obergericht des Kantons Zürich (I. Zivilkammer) sowie an die Einzelrichterin am Arbeitsgericht Zürich (1. Abteilung; ad AN100210), je gegen Empfangsschein. ______________________________________ KASSATIONSGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Der juristische Sekretär: