beschwerde, am 22. Februar 2010 sei eine fristlose Kündigung nochmals bestätigt bzw. als akzeptiert erklärt worden (KG act. 1 S. 2 Ziff. 5), geht daran vorbei und auch deshalb fehl. 6. Der Beschwerdeführer wies keinen Nichtigkeitsgrund nach. Die Nichtigkeitsbeschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Das Verfahren ist kostenlos (Art. 343 Abs. 3 OR; KG act. 2 S. 12). Mangels erheblicher Aufwendungen im Beschwerdeverfahren ist der Beschwerdegegnerin keine Umtriebsentschädigung zuzusprechen. Das Gericht beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann. 2. Das Verfahren ist kostenlos.