b) Die Vorinstanz erwog, der Beschwerdeführer habe vor Erstinstanz in Abrede gestellt, der Beschwerdegegnerin nach dem Schreiben vom 19. Februar 2010 (mit der ordentlichen Kündigung) fristlos gekündigt zu haben. Sollte er nunmehr mit seinen Ausführungen in der Berufungsschrift geltend machen wollen, er habe der Beschwerdegegnerin mit Schreiben vom 22. Februar 2010 nachträglich auch noch fristlos gekündigt, seien diese Behauptungen verspätet und (deshalb) nicht weiter beachtlich (KG act. 2 S. 9 Erw. 3). Die mit keinem Aktenhinweis belegte und damit völlig unsubstantiierte Behauptung in der Nichtigkeits- - 5 -