Ebensowenig macht er geltend oder zeigt auf, dass er selber im Gegensatz zur vorinstanzlichen Erwägung vor dem 22. Februar 2010 davon ausgegangen wäre, dass die Beschwerdegegnerin fristlos gekündigt hatte. Aus diesen Umständen schloss die Vorinstanz, dass nicht von einer fristlosen Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch die Beschwerdegegnerin auszugehen sei (KG act. 2 S. 9 Erw. 4.2). Auch damit setzt sich der Beschwerdeführer nicht auseinander. Damit kam es aber auf sein Schreiben vom 12. Februar 2010, auf das er offenbar seine Beschwerde stützen möchte (KG act. 1 S. 2 Ziff. 3), aus den von der Vorinstanz angeführten Gründen, mit welchen er sich nicht auseinandersetzt, gar nicht