An diesen Erwägungen gehen die Ausführungen des Beschwerdeführers in seiner Nichtigkeitsbeschwerde vorbei. Insbesondere macht er nicht geltend und zeigt nicht auf, dass im Gegensatz zur vorinstanzlichen Erwägung im vorinstanzlichen Verfahren behauptet worden sei, dass die Beschwerdegegnerin den tatsächlichen Willen gehabt hätte, fristlos zu kündigen. Ebensowenig macht er geltend oder zeigt auf, dass er selber im Gegensatz zur vorinstanzlichen Erwägung vor dem 22. Februar 2010 davon ausgegangen wäre, dass die Beschwerdegegnerin fristlos gekündigt hatte.