Sie habe nie explizit eine Kündigung ausgesprochen (KG act. 2 S. 9 Erw. 4.2). Der Beschwerdeführer selber sei (trotz seinem Schreiben vom 12. Februar 2010) bis zum Zeitpunkt, als die Beschwerdegegnerin an ihre Arbeitsstelle zurückgekehrt sei (22. Februar 2010), nicht davon ausgegangen, dass diese effektiv fristlos gekündigt habe. Nachdem sie ihre Arbeitsleistung am 22. und 23. Februar 2010 wiederum angeboten habe, könne davon sowieso keine Rede mehr sein. Die Beschwerdegegnerin sei vom Beschwerdeführer sowohl am 22. als auch am 23. Februar 2010 weggewiesen und damit freigestellt worden (KG act. 2 S. 11).