5. Die Nichtigkeitsbeschwerde des Beschwerdeführers wird diesen Anforderungen nicht gerecht. Der Beschwerdeführer nennt keinen Nichtigkeitsgrund, geschweige denn weist er einen solchen nach. Insbesondere legt er nicht dar, welcher Teil der vorinstanzlichen Begründung mit was für einem Nichtigkeitsgrund behaftet sein soll. a) Die Vorinstanz erwog im Wesentlichen, keine Partei behaupte, die Beschwerdegegnerin habe den tatsächlichen Willen gehabt, fristlos zu kündigen. - 4 -