Mit Eingangsanzeige vom 10. September 2010 orientierte das Kassationsgericht die Parteien und die Vorinstanz über den Eingang der Nichtigkeitsbeschwerde (KG act. 4). Da sich sofort zeigt, dass die Nichtigkeitsbeschwerde unbegründet ist (vgl. die nachfolgenden Erwägungen), kann nach erfolgtem Beizug der vorinstanzlichen Akten (KG act. 3) von Weiterungen im Sinne von § 289 ZPO (Zivilprozessordnung des Kantons Zürich) abgesehen, d.h. darauf verzichtet werden, der Vorinstanz Gelegenheit zur Vernehmlassung und der Beschwerdegegnerin zur Beschwerdeantwort zu geben (Frank/Sträuli/Messmer, Kommentar zur zürcherischen Zivilprozessordnung, 3. Auflage, Zürich 1997, N 2 zu § 289).