2. Gegen den obergerichtlichen Beschluss vom 9. August 2010 reichte der Beschwerdeführer am 9. September 2010 eine Nichtigkeitsbeschwerde ein. Mit dieser beantragt er, die von der Vorinstanz aberkannte "fristlose Kündigung" sei anzuerkennen, und die Verpflichtung zur Zahlung von Fr. 4'847.20 an die Beschwerdegegnerin sei aufzuheben (KG act. 1).