Gegen dieses Urteil reichte der Beschwerdeführer eine Berufung ein (KG act. 2 S. 3 - 5). Mit Beschluss vom 9. August 2010 merkte das Obergericht des Kantons Zürich (I. Zivilkammer) vor, dass das Urteil der Einzelrichterin am Arbeitsgericht insoweit in Rechtskraft erwachsen sei, als die Klage im Fr. 4'847.20 übersteigenden Betrag abgewiesen wurde, und verpflichtete den Beschwerdeführer, der Beschwerdegegnerin Fr. 4'847.20 netto nebst Zins zu bezahlen (KG act. 2 S. 12).