1. Die Beschwerdegegnerin war Arbeitnehmerin des Beschwerdeführers. Mit einer Klage vor Arbeitsgericht Zürich stellte sie die Begehren, der Beschwerdeführer sei zu verpflichten, ihr Lohn und Entschädigungen zu bezahlen und ein Arbeitszeugnis sowie eine Arbeitsbestätigung aus- und zuzustellen. Mit Urteil vom 9. Juni 2010 verpflichtete die Einzelrichterin am Arbeitsgericht den Beschwerdeführer, der Beschwerdegegnerin Fr. 4'847.20 netto nebst Zins zu bezahlen, und wies die Klage im Mehrbetrag ab (angefochtener Beschluss = KG act. 2 S. 2). Gegen dieses Urteil reichte der Beschwerdeführer eine Berufung ein (KG act. 2 S. 3 - 5).