{"Signatur": "ZH_HG_001", "Spider": "ZH_Obergericht", "Datum": "2010-09-30", "PDF": {"Datei": "ZH_Obergericht/ZH_HG_001_AA100102_2010-09-30.pdf", "URL": "https://www.gerichte-zh.ch/fileadmin/user_upload/entscheide/oeffentlich/9DE2596F56B8EF44C12577B90034D4E1_AA100102.pdf", "Checksum": "c51b05053751cef55072b87930f3fd4c"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["AA100102"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Handelsgericht 30.09.2010 AA100102"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Handelsgericht 30.09.2010 AA100102"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Handelsgericht 30.09.2010 AA100102"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Handelsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Handelsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Handelsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "-"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kantonales Beschwerdeverfahren"}], "ScrapyJob": "446973/28/2354", "Zeit UTC": "05.09.2025 22:38:43", "Checksum": "a333d3fe7a57c10aeb2d3410bcb3e191", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Handelsgericht 30.09.2010 AA100102\nRegeste:\nKantonales Beschwerdeverfahren\n\nSie habe nie explizit eine Kündigung ausgesprochen (KG act. 2 S. 9 Erw. 4.2).\nDer Beschwerdeführer selber sei (trotz seinem Schreiben vom 12. Februar 2010)\nbis zum Zeitpunkt, als die Beschwerdegegnerin an ihre Arbeitsstelle zurückgekehrt sei (22. Februar 2010), nicht davon ausgegangen, dass diese effektiv\nfristlos gekündigt habe. Nachdem sie ihre Arbeitsleistung am 22. und 23. Februar\n2010 wiederum angeboten habe, könne davon sowieso keine Rede mehr sein.\nDie Beschwerdegegnerin sei vom Beschwerdeführer sowohl am 22. als auch am\n23. Februar 2010 weggewiesen und damit freigestellt worden (KG act. 2 S. 11).\n\nAn diesen Erwägungen gehen die Ausführungen des Beschwerdeführers in\nseiner Nichtigkeitsbeschwerde vorbei. Insbesondere macht er nicht geltend und\nzeigt nicht auf, dass im Gegensatz zur vorinstanzlichen Erwägung im vorinstanzlichen Verfahren behauptet worden sei, dass die Beschwerdegegnerin den\ntatsächlichen Willen gehabt hätte, fristlos zu kündigen. Ebensowenig macht er\ngeltend oder zeigt auf, dass er selber im Gegensatz zur vorinstanzlichen Erwägung vor dem 22. Februar 2010 davon ausgegangen wäre, dass die Beschwerdegegnerin fristlos gekündigt hatte. Aus diesen Umständen schloss die\nVorinstanz, dass nicht von einer fristlosen Kündigung des Arbeitsverhältnisses\ndurch die Beschwerdegegnerin auszugehen sei (KG act. 2 S. 9 Erw. 4.2). Auch\ndamit setzt sich der Beschwerdeführer nicht auseinander. Damit kam es aber auf\nsein Schreiben vom 12. Februar 2010, auf das er offenbar seine Beschwerde\nstützen möchte (KG act. 1 S. 2 Ziff. 3), aus den von der Vorinstanz angeführten\nGründen, mit welchen er sich nicht auseinandersetzt, gar nicht an. Mit diesem\nSchreiben kann er keinen Nichtigkeitsgrund nachweisen.\n\nb) Die Vorinstanz erwog, der Beschwerdeführer habe vor Erstinstanz in\nAbrede gestellt, der Beschwerdegegnerin nach dem Schreiben vom 19. Februar\n2010 (mit der ordentlichen Kündigung) fristlos gekündigt zu haben. Sollte er nunmehr mit seinen Ausführungen in der Berufungsschrift geltend machen wollen, er\nhabe der Beschwerdegegnerin mit Schreiben vom 22. Februar 2010 nachträglich\nauch noch fristlos gekündigt, seien diese Behauptungen verspätet und (deshalb)\nnicht weiter beachtlich (KG act. 2 S. 9 Erw. 3). Die mit keinem Aktenhinweis\nbelegte und damit völlig unsubstantiierte Behauptung in der Nichtigkeits-\n- 5 -\n\nbeschwerde, am 22. Februar 2010 sei eine fristlose Kündigung nochmals bestätigt bzw. als akzeptiert erklärt worden (KG act. 1 S. 2 Ziff. 5), geht daran vorbei\nund auch deshalb fehl.\n\n6. Der Beschwerdeführer wies keinen Nichtigkeitsgrund nach. Die Nichtigkeitsbeschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Das\nVerfahren ist kostenlos (Art. 343 Abs. 3 OR; KG act. 2 S. 12). Mangels erheblicher Aufwendungen im Beschwerdeverfahren ist der Beschwerdegegnerin keine\nUmtriebsentschädigung zuzusprechen.\n\nDas Gericht beschliesst:\n\n1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann.\n\n2. Das Verfahren ist kostenlos.\n\n3. Für das Beschwerdeverfahren wird keine Umtriebsentschädigung zugesprochen.\n\n4. Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von\nArt. 90 ff. BGG innert 30 Tagen nach dessen Empfang schriftlich durch eine\nArt. 42 BGG entsprechende Eingabe subsidiäre Verfassungsbeschwerde\ngemäss Art. 113 ff. BGG an das Schweizerische Bundesgericht, 1000\nLausanne 14, erhoben werden. Ferner ist nach Massgabe von Art. 74 Abs. 2\nlit. a BGG (Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung) allenfalls die ordentliche Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG an das Bundesgericht zulässig.\nWerden beide Beschwerden erhoben, sind sie in der gleichen Rechtsschrift\neinzureichen (Art. 119 Abs. 1 BGG). Der Streitwert beträgt Fr. 4'847.20.\n\nHinsichtlich des Fristenlaufes gelten die Art. 44 ff. BGG.\n- 6 -\n\n5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an das Obergericht des Kantons\nZürich (I. Zivilkammer) sowie an die Einzelrichterin am Arbeitsgericht Zürich\n(1. Abteilung; ad AN100210), je gegen Empfangsschein.\n\n______________________________________\nKASSATIONSGERICHT DES KANTONS ZÜRICH\nDer juristische Sekretär:\n"}