{"Signatur": "ZH_HG_001", "Spider": "ZH_Obergericht", "Datum": "2010-09-30", "PDF": {"Datei": "ZH_Obergericht/ZH_HG_001_AA100102_2010-09-30.pdf", "URL": "https://www.gerichte-zh.ch/fileadmin/user_upload/entscheide/oeffentlich/9DE2596F56B8EF44C12577B90034D4E1_AA100102.pdf", "Checksum": "c51b05053751cef55072b87930f3fd4c"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["AA100102"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Handelsgericht 30.09.2010 AA100102"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Handelsgericht 30.09.2010 AA100102"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Handelsgericht 30.09.2010 AA100102"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Handelsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Handelsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Handelsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "-"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kantonales Beschwerdeverfahren"}], "ScrapyJob": "446973/28/2354", "Zeit UTC": "05.09.2025 22:38:43", "Checksum": "a333d3fe7a57c10aeb2d3410bcb3e191", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Handelsgericht 30.09.2010 AA100102\nRegeste:\nKantonales Beschwerdeverfahren\n\nKassationsgericht des Kantons Zürich\n\nKass.-Nr. AA100102/U/ys\n\nMitwirkende: die Kassationsrichter Herbert Heeb, Vizepräsident, Bernhard\nGehrig, Andreas Donatsch, Paul Baumgartner und Georg Naegeli\nsowie der juristische Sekretär Christof Tschurr\n\nZirkulationsbeschluss vom 30. September 2010\n\nin Sachen\n\nX.,\n\nBeklagter, Appellant und Beschwerdeführer\n\ngegen\n\nZ.,\n\nKlägerin, Appellatin und Beschwerdegegnerin\nvertreten durch\n\nbetreffend\nForderung/Zeugnis/Arbeitsbestätigung\n\nNichtigkeitsbeschwerde gegen einen Beschluss der I. Zivilkammer des\nObergerichts des Kantons Zürich vom 9. August 2010 (LA100021/U)\n- 2 -\n\nDas Gericht hat in Erwägung gezogen:\n\n1. Die Beschwerdegegnerin war Arbeitnehmerin des Beschwerdeführers. Mit\neiner Klage vor Arbeitsgericht Zürich stellte sie die Begehren, der Beschwerdeführer sei zu verpflichten, ihr Lohn und Entschädigungen zu bezahlen und ein\nArbeitszeugnis sowie eine Arbeitsbestätigung aus- und zuzustellen. Mit Urteil vom\n9. Juni 2010 verpflichtete die Einzelrichterin am Arbeitsgericht den Beschwerdeführer, der Beschwerdegegnerin Fr. 4'847.20 netto nebst Zins zu bezahlen, und\nwies die Klage im Mehrbetrag ab (angefochtener Beschluss = KG act. 2 S. 2).\nGegen dieses Urteil reichte der Beschwerdeführer eine Berufung ein (KG act. 2\nS. 3 - 5). Mit Beschluss vom 9. August 2010 merkte das Obergericht des Kantons\nZürich (I. Zivilkammer) vor, dass das Urteil der Einzelrichterin am Arbeitsgericht\ninsoweit in Rechtskraft erwachsen sei, als die Klage im Fr. 4'847.20 übersteigenden Betrag abgewiesen wurde, und verpflichtete den Beschwerdeführer, der\nBeschwerdegegnerin Fr. 4'847.20 netto nebst Zins zu bezahlen (KG act. 2 S. 12).\n\n2. Gegen den obergerichtlichen Beschluss vom 9. August 2010 reichte der\nBeschwerdeführer am 9. September 2010 eine Nichtigkeitsbeschwerde ein. Mit\ndieser beantragt er, die von der Vorinstanz aberkannte \"fristlose Kündigung\" sei\nanzuerkennen, und die Verpflichtung zur Zahlung von Fr. 4'847.20 an die\nBeschwerdegegnerin sei aufzuheben (KG act. 1).\n\n3. Mit Eingangsanzeige vom 10. September 2010 orientierte das Kassationsgericht die Parteien und die Vorinstanz über den Eingang der Nichtigkeitsbeschwerde (KG act. 4). Da sich sofort zeigt, dass die Nichtigkeitsbeschwerde\nunbegründet ist (vgl. die nachfolgenden Erwägungen), kann nach erfolgtem\nBeizug der vorinstanzlichen Akten (KG act. 3) von Weiterungen im Sinne von\n§ 289 ZPO (Zivilprozessordnung des Kantons Zürich) abgesehen, d.h. darauf\nverzichtet werden, der Vorinstanz Gelegenheit zur Vernehmlassung und der\nBeschwerdegegnerin zur Beschwerdeantwort zu geben (Frank/Sträuli/Messmer,\nKommentar zur zürcherischen Zivilprozessordnung, 3. Auflage, Zürich 1997, N 2\nzu § 289).\n- 3 -\n\n4. In einer Nichtigkeitsbeschwerde sind die geltend gemachten Nichtigkeitsgründe nachzuweisen (§ 288 Abs. 1 Ziff. 3 ZPO). Mögliche Nichtigkeitsgründe\nsind (ausschliesslich) Verletzung wesentlicher Verfahrensgrundsätze, aktenwidrige oder willkürliche tatsächliche Annahmen oder Verletzung klaren materiellen\nRechts (§ 281 ZPO). Aus der Natur des Beschwerdeverfahrens, das keine Fortsetzung des Verfahrens vor dem Sachrichter darstellt, folgt, dass sich der Nichtigkeitskläger konkret mit dem angefochtenen Entscheid auseinandersetzen und den\nbehaupteten Nichtigkeitsgrund in der Beschwerdeschrift selbst nachweisen muss\n(§ 288 Ziff. 3 ZPO). In der Beschwerdebegründung sind insbesondere die angefochtenen Stellen des vorinstanzlichen Entscheides zu bezeichnen und diejenigen Aktenstellen, aus denen sich ein Nichtigkeitsgrund ergeben soll, im Einzelnen\nanzugeben. Es ist nicht Sache der Kassationsinstanz, in den vorinstanzlichen\nAkten nach den Grundlagen des geltend gemachten Nichtigkeitsgrundes zu\nsuchen. Wer die vorinstanzliche Beweiswürdigung als willkürlich rügt, muss in der\nBeschwerde genau darlegen, welche tatsächlichen Annahmen des angefochtenen Entscheides auf Grund welcher Aktenstellen willkürlich sein sollen. Wird\nAktenwidrigkeit einer tatsächlichen Annahme behauptet, so sind ebenfalls die\nBestandteile der Akten, die nicht oder nicht in ihrer wahren Gestalt in die Beweiswürdigung einbezogen worden sein sollen, genau anzugeben. Wer vorbringt, angerufene Beweismittel seien nicht abgenommen worden, hat zu sagen, wo und zu\nwelchen Behauptungen er sich auf diese berufen hat (ZR [Blätter für zürcherische\nRechtsprechung] 81 [1982] Nr. 88 Erw. 6; Frank/Sträuli/Messmer, a.a.O., N 4 zu\n§ 288; von Rechenberg, Die Nichtigkeitsbeschwerde in Zivil– und Strafsachen\nnach zürcherischem Recht, 2. Auflage, Zürich 1986, S. 16 ff.).\n\n5. Die Nichtigkeitsbeschwerde des Beschwerdeführers wird diesen Anforderungen nicht gerecht. Der Beschwerdeführer nennt keinen Nichtigkeitsgrund,\ngeschweige denn weist er einen solchen nach. Insbesondere legt er nicht dar,\nwelcher Teil der vorinstanzlichen Begründung mit was für einem Nichtigkeitsgrund\nbehaftet sein soll.\n\na) Die Vorinstanz erwog im Wesentlichen, keine Partei behaupte, die\nBeschwerdegegnerin habe den tatsächlichen Willen gehabt, fristlos zu kündigen.\n- 4 -\n\n"}