(Art. 75 Abs. 1 bzw. Art. 113 BGG) überhaupt möglich ist, was nur für Rügen zutrifft, welche im Kassationsverfahren nicht vorgebracht werden konnten (vgl. BGer 5A_708/2007 vom 7. Februar 2008, Erw. 1). Das Gericht beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann. Damit entfällt die der Beschwerde verliehene aufschiebende Wirkung. 2. Das Gesuch des Beschwerdeführers um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsvertretung für das Kassationsverfahren wird abgewiesen. 3. Die Gerichtsgebühr für das Kassationsverfahren wird festgesetzt auf Fr. 1'400.–.