Andernfalls unterliegt er lediglich der subsidiären Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG. Zudem setzt seine selbstständige Anfechtbarkeit (mittels ordentlicher Beschwerde oder subsidiärer Verfassungsbeschwerde) voraus, dass er einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG), was von der höchstrichterlichen Praxis bei Beschwerden gegen die Verweigerung der unentgeltlichen Prozessführung bzw. unentgeltlichen Rechtsvertretung grundsätzlich bejaht wird (vgl. statt vieler BGer 2D_1/2007 vom 2. April 2007, Erw. 3.2 mit weiteren Hinweisen).