Damit fehlt es mit Bezug auf das Kassationsverfahren an einer der beiden (kumulativen) Voraussetzungen für die Gewährung des Armenrechts (Mittellosigkeit der Gesuch stellenden Partei und genügende Erfolgsaussichten des ergriffenen Rechtsmittels). Soweit sich das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung des Armenrechts auch auf das vorliegende Beschwerdeverfahren bezieht, kann ihm deshalb – unabhängig von der finanziellen Situation des Beschwerdeführers – schon mangels hinreichender Erfolgsaussichten der Beschwerde nicht entsprochen werden. 2. a) Ausgangsgemäss sind die Kosten des Kassationsverfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 64 Abs. 2 ZPO).