b) Der vorinstanzliche Entscheid, dem Beschwerdeführer die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters aufgrund Aussichtslosigkeit zu verweigern, ist indes nicht zu beanstanden. Zur Begründung kann dabei in Anwendung von § 161 GVG auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz (KG act. 2; insbesondere Erw. 3.3) verwiesen werden, denen der Beschwerdeführer nichts Stichhaltiges entgegenzusetzen vermag. Dies umso weniger, als er es unterlässt, sich konkret mit der den vorinstanzlichen Entscheid tragenden (und inhaltlich nicht zu bemängelnden)