Damit erweist sich die Rüge, es sei zu Unrecht kein Beweisverfahren durchgeführt bzw. es seien zu Unrecht keine weiteren Beweise erhoben worden, als unbegründet. 7. a) Der Beschwerdeführer macht überdies geltend, es sei sein Gesuch um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters zu Unrecht abgewiesen worden (KG act. 1 S. 4 Abs. 3). Insofern macht der Beschwerdeführer den Nichtigkeitsgrund der Verletzung eines wesentlichen Verfahrensgrundsatzes geltend (§ 281 Ziff. 1 ZPO ZH).