Aus dem Wesen der dem Richter nach § 84 ZPO ZH (bzw. Art. 29 Abs. 3 BV) obliegenden (Vorab-)Beurteilung der Prozesschancen resp. dem Umstand, dass Letztere im Voraus abzuschätzen sind, folgt, dass der (unpräjudizielle) Entscheid bezüglich der Erfolgsaussichten ohne vorgängiges Beweisverfahren zu treffen ist. Ersichtlich würde die Aussichtslosigkeitsprüfung ihres Sinns und Zwecks nämlich weitgehend entleert, wollte man bereits in diesem Verfahrensstadium eine Pflicht zur Beweiserhebung annehmen (in diesem Sinne auch BGE 101 Ia 37 f.).