29 Abs. 3 BV) den Prozessstoff umfassend zu würdigen, die materielle Begründetheit der Klage praktisch definitiv zu beurteilen und das Erkenntnisverfahren so gleichsam vorwegzunehmen. In diesem Sinne unterscheiden sich die Fragestellungen hinsichtlich der materiellen Berechtigung des eingeklagten bzw. zur gerichtlichen Prüfung stehenden Anspruchs in den beiden Verfahrensstadien (Beurteilung des Armenrechtsgesuchs/ Endentscheid in der Sache selbst) grundlegend.