vgl. immerhin auch § 84 Abs. 2 ZPO ZH) mit Sorgfalt gegeneinander abzuwägen und die vorhandenen Akten gewissenhaft zu prüfen hat, kann es keinesfalls darum gehen, bereits bei der Prüfung der Erfolgsaussichten nach § 84 Abs. 1 ZPO ZH (bzw. Art. 29 Abs. 3 BV) den Prozessstoff umfassend zu würdigen, die materielle Begründetheit der Klage praktisch definitiv zu beurteilen und das Erkenntnisverfahren so gleichsam vorwegzunehmen.