O., N 2 zu § 84 [und N 4 zu § 87]), hat der Entscheid über die Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung bzw. Rechtsvertretung mitunter in einem sehr frühen Verfahrensstadium zu ergehen. Dieser Umstand bringt es notwendigerweise mit sich, dass die Frage der Aussichtslosigkeit anhand des bis dahin dargelegten Sachverhalts und damit auf allenfalls noch rudimentärer Grundlage entschieden werden muss. Wenngleich der Richter bei dieser (bloss vorläufigen) Vorabbeurteilung der Rechtslage die Argumente und Gegenargumente aufgrund der bei Gesuchstellung bestehenden Verhältnisse bzw. anhand des dannzumal verfügbaren Aktenmaterials (RB 1997 Nr. 76; vgl. immerhin auch § 84 Abs. 2