Es sei unerklärlich, wie die Vorinstanz unter diesen Voraussetzungen den Fall beurteilen und das Armenrechtsgesuch wegen Aussichtslosigkeit abweisen konnte (KG act. 1 S. 3). Sinngemäss rügt der Beschwerdeführer somit, es sei zu Unrecht kein Beweisverfahren durchgeführt worden. b) Die Frage, ob die für eine Gewährung des prozessualen Armenrechts (neben der Mittellosigkeit der das Gesuch stellenden Partei) erforderlichen genügenden Erfolgsaussichten der Klage zu bejahen sind, beurteilt sich (ex ante) - 12 -