6. a) Der Beschwerdeführer bringt sodann vor, dass die Darlegungen unter Ziff. II.3.3 des angefochtenen Beschlusses widerrechtlich seien. Gemäss Zivilprozessordnung seien in einem Verfahren eine Hauptverhandlung und eine Beweisabnahme durchzuführen. Dies habe die Vorinstanz nicht getan. Dadurch habe der Beschwerdeführer relevantes, die Gegenseite belastendes Beweismaterial nicht darlegen können, was eine Verletzung des rechtlichen Gehörs darstelle. Es sei unerklärlich, wie die Vorinstanz unter diesen Voraussetzungen den Fall beurteilen und das Armenrechtsgesuch wegen Aussichtslosigkeit abweisen konnte (KG act. 1 S. 3).