b) Der Beschwerdeführer hat in seiner Beschwerdeschrift nicht dargetan, dass und inwiefern sich dieser Umstand im Ergebnis zu seinem Nachteil ausgewirkt hätte. Damit fehlt es bereits an einem rechtlich geschützten Interesse an der Beurteilung dieser Rüge und es kann insoweit mangels Beschwer, bei der es sich um eine von Amtes wegen zu prüfende Rechtsmittelvoraussetzung handelt, nicht auf die Beschwerde eingetreten werden (§ 51 Abs. 2 ZPO ZH; Frank/ Sträuli/ Messmer, a.a.O., N 8 und N 21 zu § 51 sowie N 13 zu § 281).