R. vom 31. März 2007, Erw. II.4.2). Das ist vorliegend nicht der Fall, insbesondere deshalb nicht, als es im Rekursverfahren lediglich um den Nachweis der behaupteten Mittellosigkeit bzw. um die Darlegung der Prozesschancen ging. Ebenso wenig kann aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführer um die 70 Jahre alt war, oder aufgrund der Eingaben des Beschwerdeführers oder den übrigen Akten gefolgert werden, dass dieser unfähig gewesen wäre, seine Sache selbst gehörig zu führen. Im Lichte der obgenannten Rechtsprechung war die Bestellung eines Rechtsvertreters somit nicht angezeigt und die Rüge des Beschwerdeführer geht fehl.