b) Der Vorwurf erweist sich als unbegründet. Nach der Rechtsprechung des Kassationsgerichts ist ein Vertreter nur dann zu bestellen, wenn aufgrund einer gesamtheitlichen Betrachtung der Prozesshandlungen und Vorbringen der betreffenden Partei klar zutage tritt, dass diese überhaupt nicht zu erkennen vermag, worauf es im Verfahren ankommt bzw. was wichtig und was unwichtig ist und was in welchem Zeitpunkt des Prozesses zu tun ist, d.h. wenn sie vollends ausserstande scheint, ihren Standpunkt selbst zu vertreten (Kass-Nr. AA040053 i.S. B., Entscheid vom 30. April 2004, Erw. 9.1.b; Kass-Nr. AA060099 i.S. R. vom 31. März 2007, Erw.