Diese Rüge ist wohl dahingehend zu verstehen, dass der Beschwerdeführer geltend macht, im Sinne von § 29 Abs. 2 ZPO ZH unfähig gewesen zu sein, seine Sache vor Gericht selbst gehörig zu vertreten, bzw. dass er im Sinne von § 87 ZPO ZH für die gehörige Führung des Rekursverfahrens eines Vertreters bedurft habe. Folglich macht der Beschwerdeführer den Nichtigkeitsgrund von § 281 Ziff. 1 ZPO ZH geltend.