4. a) Alsdann rügt der Beschwerdeführer (sinngemäss) weiter, aufgrund der seiner Meinung nach offensichtlichen Komplexität des Falles, der schon mehrere Jahre zurückliege, mit der Begründung des Armenrechtsgesuches überfordert gewesen zu sein. Er, der Beschwerdeführer, sei bereits 69 Jahre alt und es könne von ihm nicht erwartet werden, dass er verbindlich und aus dem Kopf die ihm gestellten, spezifischen Fragen hätte beantworten können (KG act. 1 S. 3 oben). Diese Rüge ist wohl dahingehend zu verstehen, dass der Beschwerdeführer geltend macht, im Sinne von § 29 Abs. 2