Die Referentin fragte daraufhin weiter, welche Positionen konkret gemeint seien. Dies beantwortete der Beschwerdeführer mit: "Ich habe die Unterlagen nicht dabei. Es gibt ein Schreiben von der Anwaltskanzlei mit der definitiven Aufstellung. Sie sagten, es würde günstiger ausfallen, wurde dann aber teurer." Wenn die Vorinstanz vor diesem Hintergrund nun also ausführte, der Beschwerdeführer habe trotz mehrmaligem Nachfragen des Gerichts nicht dargelegt, um welche Positionen es sich dabei handeln solle, erscheint dies weder als aktenwidrig noch als willkürlich. Damit geht die Rüge des Beschwerdeführers fehl. - 10 -