So war die Vorinstanz zur Einschätzung der Erfolgsaussichten der Klage bzw. des Standpunktes des Beklagten eben auch gehalten, den Beschwerdeführer über seine Verteidigungsmittel einzuvernehmen, sprich dazu, was er der Klage entgegenzusetzen habe. Dies beinhaltete, dass die Vorinstanz den Beschwerdeführer dazu befragte, welche Positionen der Forderung (bzw. der Rechnung, die der Forderung zugrunde lag) er aus welchem Grunde beanstandete. Einen Nichtigkeitsgrund setzte die Vorinstanz durch dieses Vorgehen in keiner Weise.