Damit war klar, dass die Befragung nicht nur die Abklärung der finanziellen Lage des Beschwerdeführers beinhaltete, sondern dass es bezüglich der Frage nach den Prozessaussichten auch um die ursprüngliche Forderung der Beschwerdegegner und deren Rechtsgrundlage gehen würde. So war die Vorinstanz zur Einschätzung der Erfolgsaussichten der Klage bzw. des Standpunktes des Beklagten eben auch gehalten, den Beschwerdeführer über seine Verteidigungsmittel einzuvernehmen, sprich dazu, was er der Klage entgegenzusetzen habe.