bzw. der Befragung durchaus. Sie führte aus, dass der Beschwerdeführer am 19. März 2010 "zur unentgeltlichen Rechtspflege (Prozessaussichten, Mittellosigkeit)" befragt werde. Damit war klar, dass die Befragung nicht nur die Abklärung der finanziellen Lage des Beschwerdeführers beinhaltete, sondern dass es bezüglich der Frage nach den Prozessaussichten auch um die ursprüngliche Forderung der Beschwerdegegner und deren Rechtsgrundlage gehen würde.