Somit sei gestützt auf die Akten und die Vorbringen des Beschwerdeführers an der Befragung vom 19. März 2010 nicht ersichtlich, aus welchen Gründen und inwieweit er die Forderung der Beschwerdegegner beanstanden wolle. Das Begehren des Beschwerdeführers erweise sich demnach als aussichtslos, weshalb sein Rekurs abzuweisen und der vorinstanzliche Entscheid zu bestätigen sei (KG act. 2 S. 7 f.).