Einzig mit Bezug auf die Besprechung zur Berufungsverhandlung vom 8. August 2008 habe er sinngemäss angeführt, diese hätte nicht verrechnet werden dürfen, da er sich vor Gericht nicht ausreichend vertreten gefühlt und sein damaliger Rechtsanwalt A. nicht gewusst habe, um was es gegangen sei. Dem sei jedoch entgegen zu halten, dass eine Besprechung offenbar stattgefunden habe. Eine Verrechnung könne daher nicht grundsätzlich beanstandet werden, auch wenn das Berufungsverfahren nicht zu dem vom Beschwerdeführer gewünschten Resultat geführt habe. Die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Ein- - 7 -