Der Beschwerdeführer habe indes auch anlässlich der Befragung vom 19. März 2010 nichts vorgebracht, das dem Begehren der Beschwerdegegner entgegen gehalten werden könnte. Er machte zwar geltend, in der Schlussabrechnung seien Positionen aufgeführt, die nie behandelt worden seien. Um welche Positionen es sich dabei handeln solle, habe er trotz mehrmaligem Nachfragen des Gerichts nicht dargelegt. Einzig mit Bezug auf die Besprechung zur Berufungsverhandlung vom 8. August 2008 habe er sinngemäss angeführt, diese hätte nicht verrechnet werden dürfen, da er sich vor Gericht nicht ausreichend vertreten gefühlt und sein damaliger Rechtsanwalt A. nicht gewusst habe, um was es gegangen sei.