Gestützt auf die bisherigen Eingaben des Beschwerdeführers an das Gericht sei nicht klar, ob und in welchem Umfang dieser die von den Beschwerdegegnern eingeklagte Honorarrechnung beanstanden wolle, und was er dagegen konkret vorzubringen habe. Die Rechtsmittelinstanz (Anmerkung des Kassationsgerichts: gemeint ist die Vorinstanz) habe zur Wahrheitsfindung und Sachverhaltsermittlung eine Befragung nach § 55 ZPO ZH durchgeführt. Der Beschwerdeführer habe indes auch anlässlich der Befragung vom 19. März 2010 nichts vorgebracht, das dem Begehren der Beschwerdegegner entgegen gehalten werden könnte.