die Sachdarstellung einer Partei nur grundsätzlich bestritten, ohne dass zu den einzelnen Positionen Stellung bezogen werde, so könne nicht gesagt werden, ihr Vorbringen sei unvollständig, sondern es dürfe angenommen werden, sie habe ausser der grundsätzlichen Bestreitung nichts dazu zu sagen (KG act. 2 S. 6 f.).