nebst Zins zu 5% seit 23. November 2008 für ausstehende Honorare und Barauslagen. Der Beschwerdeführer bestreite die Forderung im Generellen mit dem Hinweis auf unsorgfältige Prozessführung und schlechte Auftragserfüllung sowie einer von Anfang an "unrichtigen" Vorgehensweise seiner damaligen Vertreter. Gemäss § 54 Abs. 1 ZPO ZH sei es Sache der Parteien, dem Gericht das Tatsächliche des Rechtsstreits darzulegen und die dafür erforderlichen Beweismittel zu bezeichnen. Die Behauptungen seien zuhanden des Gerichts und der Gegenpartei klar, vollständig und bestimmt aufzustellen. Bei unvollständigen Vorbringen habe das Gericht die Partei im Sinne von § 55 ZPO ZH zu befragen. Werde indes