O., N 4 zu § 288). Genügt die Beschwerde oder einzelne der darin erhobenen Rügen diesen (eine Rechtsmittelvoraussetzung darstellenden) Begründungsanforderungen nicht, kann auf die entsprechenden Vorbringen nicht eingetreten werden. III. 1. Die Vorinstanz erwog, Gegenstand des Prozesses bilde die von den Beschwerdegegnern geltend gemachte Forderung in der Höhe von Fr. 12'565.45 - 6 -